Beschäftigte in Elternzeit haben Anspruch auf tariflichen Inflationsausgleich

Wenn Beschäftigte in Elternzeit keine Inflationsausgleichsprämie erhalten, verstößt das gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, so das Arbeitsgericht Essen (Az. 3 Ca 2231/23). Das gelte auch dann, wenn der Tarifvertrag diese Beschäftigten von der Zahlung der Prämie ausschließe.

Geklagt hatte eine seit 2019 beschäftigte Arbeitnehmerin, die ab Sommer 2022 in Elternzeit war und ab Dezember 2023 wieder in Teilzeit arbeitete. Der für sie geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VK) sieht einen Anspruch auf eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vor. Voraussetzung für die Zahlung dieser Inflationsausgleichsprämie ist demnach, dass an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 sowie an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Als Folge gewährte der Arbeitgeber der Beschäftigten lediglich für die Zeit, in der sie Teilzeit beschäftigt war, eine anteilige Prämie in Höhe von 135 Euro.

Diese tarifvertragliche Regelung ist dem Arbeitsgericht Essen zufolge unzulässig, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. „Dieser bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie“, so die Richter. „Zwar ist es zulässig, Arbeitnehmer in Elternzeit von bestimmten Leistungen auszunehmen. Jedoch muss im konkreten Fall die Differenzierung zwischen dem Kreis der Anspruchsberechtigten und demjenigen der Nichtberechtigten sachlich nachvollziehbar sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.“ Als Beispiel führten die Richter an, dass andere Beschäftigte Anspruch auf den Inflationsausgleich hatten, obwohl sie ebenfalls keine finanzielle Leistungen vom Arbeitgeber bezogen, beispielsweise Beschäftigte, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld bekamen. Die Richter sahen daher „keinen sachlich einleuchtenden Grund“ dafür, Beschäftigte in Elternzeit vom Inflationsausgleich auszuschließen.
Für Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit gibt es dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zufolge übrigens keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie: Dieser lässt sich einem aktuellen Urteil zufolge tarifvertraglich ausschließen, ohne das Gleichbehandlungsgebot zu verletzen. (https://www.rechnungswesen-portal.de/News/inflationsausgleichspraemie-kann-waehrend-passivphase-der-...)

Erstellt von (Name) E.R. am 12.07.2024
Geändert: 12.07.2024 08:08:49
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Arbeitsgericht Essen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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