Gesetzentwurf: Rentner sollen in Teilzeit auch befristet für ihren früheren Arbeitgeber tätig werden können

Mit einer neuen Regelung im aktuellen Referentenentwurf eines Rentengesetzes möchte die Bundesregierung auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Dazu soll das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geändert werden. Wörtlich heißt es im Gesetzentwurf: „Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit soll in diesen Fällen – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein.“

Kettenverträge verhindern

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund bis zu Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann ein Vertrag dreimal verlängert werden. Der folgende Satz 2 schränkt ein, dass die Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig ist, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“. Die Regelung zielt vor allem darauf ab, Kettenverträge zu verhindern, z. B. Verträge mit einer Befristung auf ein Jahr, die dann jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Der Wortlaut von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hat allerdings für Fachkräfte, die nach ihrem Eintritt in die Rente in Teilzeit weiter für ihren vormaligen Arbeitgeber tätig werden wollen, oftmals zur Folge, dass eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit nicht möglich ist. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber keinen unbefristeten Vertrag aufsetzen möchte. Deshalb soll nach dem Willen der Bundesregierung das Vorbeschäftigungsverbot für Rentner nicht gelten.


Erstellt von (Name) S.P. am 24.07.2025
Geändert: 25.07.2025 07:32:05
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bild:  Bildagentur PantherMedia / AllaSerebrina
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